Liefer- und Zahlungsbedingungen    Lieferschein
 
1.  Allgemeines:
1.1 Vereinbarungen, Vertragsabschlüsse, Zusicherungen und Zusagen jedweder Art, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformvereinbarung. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann als widersprochen und werden nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns oder bei späterer Bezugnahme des Käufers im Rahmen seines Schriftwechsels widersprochen wird. Spätestens mit Entgegennahme unserer Waren gelten unsere Bedingungen als angenommen.
1.2 Sämtliche - auch zukünftige - Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Dies gilt auch für Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen.
1.3 Die genaue Einhaltung teschnicher Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen ist nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
1.4 Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 1980.
2.  Preise, Zahlungen, Verrechnungen
2.1 Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk oder Lager zzgl. Fracht und im Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Zahlungen haben bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin oder, falls ein solcher nicht vereinbart oder angegeben wurde, bis zum 15. des der Auslieferung ab Werk oder Lager folgenden Monats in bar ohne Skontoabzug bei uns bzw. auf einem unserer Konten (maßgebend ist der Tag der Wertstellung) einzugehen. Für die Fälligkeit unserer Forderung ist das Rechnungsdatum maßgebend.
2.2 Die vereinbarten Preise sind Tagespreise. Bei Veränderung von Materialpreisen, Löhnen, Gehältern, Energiekosten, etc. sind wir berechtigt, unsere Preise den neuen Gegebenheiten anzupassen. Im übrigen basieren die Preise auf gewöhnlichen Vorfrachtungs- und normalen ungehinderten Transportverhältnissen. Durch Erschwerung oder Behinderung der Transport- oder Vorfrachtungsverhältnisse entstehende Mehrkosten, Kosten von Fehlfrachten, Abgaben (Zoll, etc.) Konsulatskosten und sonstige Kosten trägt der Käufer, auch wenn sie auf die Beschaffenheit des Gutes zurückzuführen sind. Soweit derartige Kosten bereits im vereinbarten Preis enthalten sind, trägt der Käufer sie nur dann, wenn sie sich nach Vertragsabschluß erhöhen oder neu entstehen.
2.3 Im Falle des Verzugs oder Überschreiten des vereinbarten oder angegebenen Zahlungszieles sind vom Käufer Zinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
2.4 Bei Zahlungsverzug, Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen oder sonstigen uns bekannt werdeden Umständen die eine Gefährdung unserer Forderungen, durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers bedeuten, sind wir ohne Nachweis der genannten Umstände berechtigt, sämtliche Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig zu stellen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Wir sind außerdem berechtigt, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Waren zu verbieten und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, in den vorgenannten Fällen nach entsprechender Vorankündigung den Betrieb des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf unter Anrechnung auf unsere Forderungen abzüglich entstehender Kosten bestmöglichst zu verwerten. Dabei gilt die Rücknahme nicht als Rücktritt vom Vertrag.
2.5 Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Käufer gegen uns hat. Dem Käufer steht eine Aufrechnungsbefugnis und ein Zurückbehaltungsrecht nur in soweit zu, als die Gegenansprüche aus dem selben Vertragsverhältnis stammen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.  Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
3.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Käufer zustehen, sowie sonstiger Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen, sowie Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf bestimmt bezeichnete Forderungen geleistet werden.
3.2 Ohne uns zu verpflichten, erfolgen Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs.3.1. Uns steht das Miteigentum an der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Waren. Der Käufer überträgt uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns, falls unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung erlischt. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 3.1
3.3 Es ist dem Verkäufer gestattet, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Verzug ist, weiterzuveräußern. Das setzt jedoch voraus, daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Abs. 3.4 und 3.5 auf uns übergehen. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware sind ihm untersagt.
3.4 Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab, bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in ein Kontokorrent gilt dies in deren Höhe auch für die jeweiligen Saldoforderungen.
3.5 Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren, so tritt er uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren ab. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 3.2 haben, tritt uns der Käufer einem unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil der Forderung ab.
3.6 Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Saldoforderungen kann der Käufer bis zu unserem bei  Vorliegen der in Ziff. 2.4 genannten Umstände jederzeit zulässigen Widerruf einziehen. Der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns nachweisbar anzuzeigen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Unabhängig davon sind wir in Fällen der Ziff. 2.4 berechtigt, unsererseits die Abtretung dem Abnehmer anzuzeigen.
3.7 Der Käufer ist in keinem Fall berechtigt, die Forderungen anderweitig abzutreten. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte. Eine andere Handhabung kann im Einzelfall schriftlich vereinbart werden.
3.8 Wir sind auch berechtigt, in den Fällen der Ziff. 2.4 die Be- und Verarbeitung sowie die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen . Wir können in diesen Fällen sowie auch bei Verstoß des Käufers gegen die Verpflichtung gem Ziff. 3.1 die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers unter Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts verlangen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
3.9. Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Käufers sind wir zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet, wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.
4.  Qualitäten, Maße, Gewichte und Unterlagen
4.1 Unterlagen und Zeichnungen über die von uns gelieferten Erzeugnisse dürfen nur für den vertraglich vorgesehenden Zweck verwendet und in keinem Fall Dritten zugänglich gemacht werden. Sie bleiben unser Eigentum und sind auf Verlangen zurückzugeben.
4.2 Qualitäten, Güter und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.
4.3 Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Lieferanten festgestellte Verwiegung maßgebend. Gewichte können auch ohne Wägung nach DIN bzw. den im Handel üblichen Gewichtstabellen ermittelt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu - und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Grundsätzlich gilt das Gesamtgewicht der Sendung, sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt. Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich nach Anlieferung beanstandet werden. Abweichungen unter 2% bleiben bei der Abrechnung unberücksichtigt.
Für Bestellungen des Käufers nach Meterangaben gilt vorstehendes entsprechen. Wir sind berechtigt, die bestellte Menge in Form von Längen unserer Wahl zusammenzustellen. Bei Fixlängenbestellung ist eine Über- oder Unterlieferung von 10% statthaft.
Verpackung
Die Ware wird grundsätzlich unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Eine vereinbarte Verpackung wird dem Käufer zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
6 Abnahme
Eine vereinbarte Abnahme kann nur im Lieferwerk bzw. unserem Lager unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. mit der Abnahme entstehende oder und von dritter Seite berechnete Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Eine ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchgeführte Abnahme berechtigt uns, die Lieferung ohne Abnahme durchzuführen oder die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
7.  Gefahrübergang, Versand, Auslieferung
7.1 Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, auf den Käufer über.
7.2 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmten wir Tranportmittel und Transportweg sowie Spediteur und Frachtführer.
7.3 Der Käufer ist verpflichtet, versandfertig gemeldete Ware sofort abzurufen. Ruft der Käufer nicht ab, so sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager gliefert zu berechnen.
7.4 Teilieferungen können von uns in zumutbarem Umfang durchgeführt werden. Sie gelten in jedem Fall als selbständiges Einzelgeschäft und werden einzel abgerechnet. Zulässig sind darüberhinaus Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge. Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleichen Teilmengen so rechtzeitig aufzugeben, daß wir in der Lage sind, rechtzeitig und in wirtschaftlich vertretbarem Umfang zu Disponieren; erfolgt dies nicht, sind wir berechtigt, die Bestimmungen der Auslieferungsmengen nach billigem Ermessen vorzunehmen.
Bei Überschreiten der Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe sind wir zu Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir sind berechtigt, den Überschuß zu dem bei Abruf bzw. Lieferung gültigen Preisen zu berechnen.
8.  Lieferfristen, Lieferverzögerung
8.1 Lieferfristen- und zeiten beginnen mit dem Datum unserer unwidersprochenen Auftragsbestätigung und sind für uns grundsätzlich unverbindlich. Im übrigen stehen Lieferungen unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten.
8.2 Voraussetzung der vereinbarten Lieferzeit ist die rechtzeitig Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitige Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Vorlage der evtl. erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Eröffnung eines Akkretitivs oder Leistung einer Anzahlung. Vereinbarte Lieferzeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager und gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, auch wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seiner Verpflichtungen aus diesem Abschluß oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist.
8.3 Wenn uns oder unserem Vorlieferanten unvorhergesehene Ereignisse daran hindern, die Lieferverpflichtungen zu erfüllen, wie z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung versehentliche Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Als eine von uns nicht zu vertretene Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten auch Streiks, Ausperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderungen der Verkehrswege und sonstige währungs-, handelspolitischen und übrigen hoheitlichen Maßnahmen.
8.4 Geraten wir in Verzug, so ist der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, von Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt bei von uns zu vertretenen Unmöglichkeit der Lieferung der Ware. 
Ein dem Käufer oder uns zustehendes Rücktrittrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Diese Regelung gilt nicht für gezielte Sonderanfertigung nach Kundenwunsch. Insoweit ist ein Rücktrittsrecht grundsätzlich ausgeschlossen.
8.5 Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadenersatzansprüche sind, soweit zulässig, ausgeschlossen.
9.  Gewährleistung, Falschlieferung
9.1 Mängel der Ware sind uns unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Ver- oder Bearbeitung schriftlich anzuzeigen. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Käufer oder ohne Abnahme nach Ablauf von 8 Tagen nach Versand ausgeschlossen. Unterläßt der Käufer eine Mängelanzeige oder gibt er uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem beahupteten Mangel zu überzeugen, entfallen alle Gewährleistungsanprüche; gleiches gilt auch für den Fall, daß uns der Käufer nicht auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung stellt.
9.2 Im Falle rechtzeitiger Mängelrüge bessern wir als berechtigt mangehlhaft anerkannte Ware innherhalb angemessener Frist entweder nach oder nehmen sie zurück und liefern neu, oder wir schreiben den Materialwert gut. Eine Verpflichtung zur Ersatzlieferung besteht grundsätzlich nicht. Unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers sind wir jedoch auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Im übrigen ist der Käufer bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzulieferung - insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist - berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Herabsetzung des Preises zu verlangen. Zum Rücktritt vom Vertrag insgesamt ist der Käufer jedoch nur dann berechtigt, wenn für ihn die Teilerfüllung ohne wirtschaftliches Interesse ist. Das fehlende wirtschaftliche Interesse hat der Käufer nachzuweisen. Beanstandungen berechtigen grundsätzlich nicht zum ganzen oder teilweisen Zahlungseinbehalt.
9.3 Gewährleistungsansprüche bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind (II.a), stehen dem Käufer bzgl. der angegebenen Fehler oder solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, nicht zu.
9.4 Gewährleistungsansprüche nicht offensichtlicher Mängel verjähren 6 Monate nach Absendung bzw. Bekanntgabe der Versandbereitschaft. Die Gewährleistung für Nachbesserung oder Ersatzlieferung verjährt 6 Monate nach Abschluß der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.5 Weitergehende Gewährleistungs-, Bearbeitungs- oder sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängel sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn anstatt der vertraglich vereinbarten eine andere Ware geliefert wird.
10  Haftungsausschluß, Verjährung
Wir haften ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche z.B. auf Rücktritt, Kündigung, Wandelung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Umöglichkeit, unerlaubter Handlung, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß etc., nicht jedoch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten und nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Ansprüche jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr, bei Arbeiten an Bauwerken zwei Jahre,  nach Gefahrübergang auf den Käufer,  wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist.
11.  Unzulässige Weiterlieferung
11.1 Der Käufer sowie seine nachgeordneten Abnehmener dürfen Erzeugnisse, die mit dem EGKS-Vertrag unterliegen, und
a) die nicht ausdrücklich zum Export in Drittländer verkauft sind, nicht in unverarbeitetem Zustand
    außerhalb der EG verbringen. 
b) die für den Export in Drittländer verkauft sind, nicht in unverarbeitetem Zustand im Gebiet der EG
    belassen, dorthin zurückliefern oder zurückverbringen und auch nicht in ein anderes als das in der
    Bestellung genannte Bestimmungsland liefern oder verbringen. Diese Ware darf auch nicht im
    Gebiet der EG verarbeitet werden.
Der EG gleichgestellt sind die Hoheitsgebiete von Finnland, Norwegen, Österreich und Schweden.
11.2 Der Käufer hat auf unser Verlangen den Nachweis über den Verbleib des Materials zu führen.
11.3 Der Käufer hat die vorstehenden Verpflichtungen seinen Abnehmern aufzuerlegen mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe. Insbesondere hat er die daraus entstehende Ansprüche geltend zu machen und uns auf Verlagen diese Ansprüche auf Nachweisung, Schadenersatz und Vertragsstrafen abzutreten. Desweiteren ist der Käufer verpflichtet, uns Verstöße seiner Abnehmer gegen die ihnen auferlegten Verpflichtungen unverzüglich zu melden. ansprüche des Käufers gegen seine Abnehmer aus der Mißachtung ihnen hiermit auferlegter Verpflichtungen hat er auf Verlangen geltend zu machen oder diese auf Wunsch an uns abzutreten.
11.4 Der Käufer hat uns den entgangenen Gewinn zu ersetzen und eine Vertragsstrafe von 30 v.H. des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen, wenn er oder einer seiner nachgeordneten Arbeitnehmer gegen o.g. Verpflichtungen verstößt. Führt das Verhalten des Käufers zu Ansprüchen wegen entgangenen Gewinns uns gegenüber, so hat der Käufer uns auf Nachweis auch den unseren Lieferanten entgangenen Gewinn zu ersetzen.
11.5 Für den Fall, daß die Ware an einen anderen Ort und/oder eine andere Adresse als in der Rechnung zugrunde gelegt verbracht worden ist, hat der Käufer, auch ohne das ihm ein eigenes Verschulden nachgewiesen werden muß, alle Vergünstigungen, die im Hinblick auf den angegebenen Empfänger gewährt wurden, zzgl. mindestens DM 100,-- je Tonne fehlgeleiteter Ware, mindestens aber den doppelten Wert der Vergünstigungen zu erstatten.
12  Ausfuhrbescheinigung
Holt ein außerhalb Deutschland ansässiger Kunde (außengebietlicher Abnehmer), oder dessen beauftragter Ware ab und befördert oder versendet er sie in das Außengebiet, so hat er uns den steuerlich erforderlichen Ausfurhnachweis beizubringen. Bringt der Käufer diesen Nachweis nicht innerhalb gesetzter Fristen bei, so hat er den für Lieferungen innerhalb Belgiens geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
13.  Erfüllungsort, Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus unseren Vertragsverhältnissen ist Lüttich.
Wir sind berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Die Vereinbarung eines anderen Gerichtsstandes bleibt hiervon unberührt. In jedem Fall gilt die Anwendung belgischen Rechts als vereinbart.
13.2 Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich. Wir sind für diesen Fall berechtigt, die unwirksame Bestimmung so zu verändern oder zu ergänzen, daß der wirtschaftliche Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.