| 1. |
Allgemeines: |
| 1.1 |
Vereinbarungen, Vertragsabschlüsse,
Zusicherungen und Zusagen jedweder Art, insbesondere auch mündliche
Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformvereinbarung.
Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Sie gelten auch dann als widersprochen und werden nicht anerkannt, wenn
ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns oder bei späterer Bezugnahme
des Käufers im Rahmen seines Schriftwechsels widersprochen wird. Spätestens
mit Entgegennahme unserer Waren gelten unsere Bedingungen als angenommen. |
| 1.2 |
Sämtliche - auch zukünftige
- Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Dies gilt auch für Vorschläge,
Beratungen und sonstige Nebenleistungen. |
| 1.3 |
Die genaue Einhaltung teschnicher
Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen ist nur dann verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. |
| 1.4 |
Für die Auslegung von
Handelsklauseln gelten die Incoterms 1980. |
| 2. |
Preise, Zahlungen,
Verrechnungen |
| 2.1 |
Falls nicht anders vereinbart,
verstehen sich die Preise ab Werk oder Lager zzgl. Fracht und im Zeitpunkt
der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Zahlungen haben bis
zum vereinbarten Fälligkeitstermin oder, falls ein solcher nicht vereinbart
oder angegeben wurde, bis zum 15. des der Auslieferung ab Werk oder Lager
folgenden Monats in bar ohne Skontoabzug bei uns bzw. auf einem unserer
Konten (maßgebend ist der Tag der Wertstellung) einzugehen. Für
die Fälligkeit unserer Forderung ist das Rechnungsdatum maßgebend. |
| 2.2 |
Die vereinbarten Preise
sind Tagespreise. Bei Veränderung von Materialpreisen, Löhnen,
Gehältern, Energiekosten, etc. sind wir berechtigt, unsere Preise
den neuen Gegebenheiten anzupassen. Im übrigen basieren die Preise
auf gewöhnlichen Vorfrachtungs- und normalen ungehinderten Transportverhältnissen.
Durch Erschwerung oder Behinderung der Transport- oder Vorfrachtungsverhältnisse
entstehende Mehrkosten, Kosten von Fehlfrachten, Abgaben (Zoll, etc.) Konsulatskosten
und sonstige Kosten trägt der Käufer, auch wenn sie auf die Beschaffenheit
des Gutes zurückzuführen sind. Soweit derartige Kosten bereits
im vereinbarten Preis enthalten sind, trägt der Käufer sie nur
dann, wenn sie sich nach Vertragsabschluß erhöhen oder neu entstehen. |
| 2.3 |
Im Falle des Verzugs oder
Überschreiten des vereinbarten oder angegebenen Zahlungszieles sind
vom Käufer Zinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt vorbehalten. |
| 2.4 |
Bei Zahlungsverzug, Nichteinhaltung
unserer Zahlungsbedingungen oder sonstigen uns bekannt werdeden Umständen
die eine Gefährdung unserer Forderungen, durch Verschlechterung der
Kreditwürdigkeit des Käufers bedeuten, sind wir ohne Nachweis
der genannten Umstände berechtigt, sämtliche Forderungen, unabhängig
von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig zu stellen. Wir sind dann
auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder
gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Wir sind außerdem
berechtigt, die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten
Waren zu verbieten und deren Rückgabe oder die Übertragung des
mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers zu verlangen. Wir sind
auch berechtigt, in den vorgenannten Fällen nach entsprechender Vorankündigung
den Betrieb des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware zurückzunehmen
und sie durch freihändigen Verkauf unter Anrechnung auf unsere Forderungen
abzüglich entstehender Kosten bestmöglichst zu verwerten. Dabei
gilt die Rücknahme nicht als Rücktritt vom Vertrag. |
| 2.5 |
Wir können mit sämtlichen
Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche
Forderungen aufrechnen, die der Käufer gegen uns hat. Dem Käufer
steht eine Aufrechnungsbefugnis und ein Zurückbehaltungsrecht nur
in soweit zu, als die Gegenansprüche aus dem selben Vertragsverhältnis
stammen und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
| 3. |
Eigentumsvorbehalt,
Sicherheiten |
| 3.1 |
Bis zur Erfüllung aller
Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns
im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Käufer zustehen,
sowie sonstiger Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich
künftiger oder bedingter Forderungen, sowie Forderungen aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen, bleibt die gelieferte
Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn Zahlungen
auf bestimmt bezeichnete Forderungen geleistet werden. |
| 3.2 |
Ohne uns zu verpflichten,
erfolgen Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns als Hersteller
im Sinne von § 950 BGB. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware
im Sinne des Abs.3.1. Uns steht das Miteigentum an der durch Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung entstehenden neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, verwendeten
Waren. Der Käufer überträgt uns bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns, falls unser
Eigentum durch Verbindung oder Vermischung erlischt. Die so entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 3.1 |
| 3.3 |
Es ist dem Verkäufer
gestattet, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr,
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht in Verzug
ist, weiterzuveräußern. Das setzt jedoch voraus, daß er
mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die
Forderungen aus der Weiterveräußerung nach Abs. 3.4 und 3.5
auf uns übergehen. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware
sind ihm untersagt. |
| 3.4 |
Der Käufer tritt bereits
jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
an uns ab, bei Einstellung der Weiterveräußerungsforderung in
ein Kontokorrent gilt dies in deren Höhe auch für die jeweiligen
Saldoforderungen. |
| 3.5 |
Veräußert der
Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten
Waren, so tritt er uns die Forderungen aus der Weiterveräußerung
bzw. die jeweiligen Saldoforderungen im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren ab. Bei der Weiterveräußerung
von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 3.2 haben, tritt
uns der Käufer einem unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil
der Forderung ab. |
| 3.6 |
Forderungen aus der Weiterveräußerung
oder Saldoforderungen kann der Käufer bis zu unserem bei Vorliegen
der in Ziff. 2.4 genannten Umstände jederzeit zulässigen Widerruf
einziehen. Der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinen
Abnehmern die Abtretung an uns nachweisbar anzuzeigen und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Unabhängig
davon sind wir in Fällen der Ziff. 2.4 berechtigt, unsererseits die
Abtretung dem Abnehmer anzuzeigen. |
| 3.7 |
Der Käufer ist in keinem
Fall berechtigt, die Forderungen anderweitig abzutreten. Dies gilt auch
für Factoring-Geschäfte. Eine andere Handhabung kann im Einzelfall
schriftlich vereinbart werden. |
| 3.8 |
Wir sind auch berechtigt,
in den Fällen der Ziff. 2.4 die Be- und Verarbeitung sowie die Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware zu untersagen . Wir können in diesen Fällen
sowie auch bei Verstoß des Käufers gegen die Verpflichtung gem
Ziff. 3.1 die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers
unter Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechts verlangen. Der
Käufer ermächtigt uns schon jetzt, seinen Betrieb zu betreten
und die Vorbehaltsware zurückzunehmen; hierin liegt kein Rücktritt
vom Vertrag. |
| 3.9. |
Der Käufer hat uns
von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte
unverzüglich zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Käufers sind
wir zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet, wenn der Wert
der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr
als 10 % übersteigt. |
| 4. |
Qualitäten,
Maße, Gewichte und Unterlagen |
| 4.1 |
Unterlagen und Zeichnungen
über die von uns gelieferten Erzeugnisse dürfen nur für
den vertraglich vorgesehenden Zweck verwendet und in keinem Fall Dritten
zugänglich gemacht werden. Sie bleiben unser Eigentum und sind auf
Verlangen zurückzugeben. |
| 4.2 |
Qualitäten, Güter
und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern.
Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die
entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. |
| 4.3 |
Für die Gewichte ist
die von uns oder unserem Lieferanten festgestellte Verwiegung maßgebend.
Gewichte können auch ohne Wägung nach DIN bzw. den im Handel
üblichen Gewichtstabellen ermittelt werden, soweit dies rechtlich
zulässig ist. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik
Deutschland üblichen Zu - und Abschläge (Handelsgewichte). In
der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind
bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Grundsätzlich gilt
das Gesamtgewicht der Sendung, sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung
erfolgt. Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen
Nachwiegungen unverzüglich nach Anlieferung beanstandet werden. Abweichungen
unter 2% bleiben bei der Abrechnung unberücksichtigt.
Für Bestellungen des
Käufers nach Meterangaben gilt vorstehendes entsprechen. Wir sind
berechtigt, die bestellte Menge in Form von Längen unserer Wahl zusammenzustellen.
Bei Fixlängenbestellung ist eine Über- oder Unterlieferung von
10% statthaft. |
| 7. |
Gefahrübergang,
Versand, Auslieferung |
| 7.1 |
Die Gefahr geht mit der
Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, auf den Käufer über. |
| 7.2 |
Wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart, bestimmten wir Tranportmittel und Transportweg sowie
Spediteur und Frachtführer. |
| 7.3 |
Der Käufer ist verpflichtet,
versandfertig gemeldete Ware sofort abzurufen. Ruft der Käufer nicht
ab, so sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers
nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager gliefert zu
berechnen. |
| 7.4 |
Teilieferungen können
von uns in zumutbarem Umfang durchgeführt werden. Sie gelten in jedem
Fall als selbständiges Einzelgeschäft und werden einzel abgerechnet.
Zulässig sind darüberhinaus Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen
der abgeschlossenen Menge. Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung
sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleichen
Teilmengen so rechtzeitig aufzugeben, daß wir in der Lage sind, rechtzeitig
und in wirtschaftlich vertretbarem Umfang zu Disponieren; erfolgt dies
nicht, sind wir berechtigt, die Bestimmungen der Auslieferungsmengen nach
billigem Ermessen vorzunehmen.
Bei Überschreiten der
Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe sind wir zu Lieferung des Überschusses
berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir sind berechtigt, den Überschuß
zu dem bei Abruf bzw. Lieferung gültigen Preisen zu berechnen. |
| 8. |
Lieferfristen,
Lieferverzögerung |
| 8.1 |
Lieferfristen- und zeiten
beginnen mit dem Datum unserer unwidersprochenen Auftragsbestätigung
und sind für uns grundsätzlich unverbindlich. Im übrigen
stehen Lieferungen unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten. |
| 8.2 |
Voraussetzung der vereinbarten
Lieferzeit ist die rechtzeitig Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages
und rechtzeitige Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers,
wie z.B. Vorlage der evtl. erforderlichen behördlichen Bescheinigungen,
Eröffnung eines Akkretitivs oder Leistung einer Anzahlung. Vereinbarte
Lieferzeiten beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk
oder Lager und gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten,
auch wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden
kann. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich - unbeschadet
unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der
Käufer mit seiner Verpflichtungen aus diesem Abschluß oder anderen
Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. |
| 8.3 |
Wenn uns oder unserem Vorlieferanten
unvorhergesehene Ereignisse daran hindern, die Lieferverpflichtungen zu
erfüllen, wie z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen,
Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen
in der Anlieferung versehentliche Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert
sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit.
Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar,
so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Als eine von uns nicht
zu vertretene Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten auch Streiks,
Ausperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch,
Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderungen der Verkehrswege und sonstige
währungs-, handelspolitischen und übrigen hoheitlichen Maßnahmen. |
| 8.4 |
Geraten wir in Verzug, so
ist der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen
Nachfrist berechtigt, von Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt bei
von uns zu vertretenen Unmöglichkeit der Lieferung der Ware.
Ein dem Käufer oder
uns zustehendes Rücktrittrecht erstreckt sich grundsätzlich nur
auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Diese Regelung gilt
nicht für gezielte Sonderanfertigung nach Kundenwunsch. Insoweit ist
ein Rücktrittsrecht grundsätzlich ausgeschlossen. |
| 8.5 |
Weitergehende Rechte aus
Lieferverzug, insbesondere Schadenersatzansprüche sind, soweit zulässig,
ausgeschlossen. |
| 9. |
Gewährleistung,
Falschlieferung |
| 9.1 |
Mängel der Ware sind
uns unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Ver- oder Bearbeitung
schriftlich anzuzeigen. Die Rüge offensichtlicher Mängel ist
nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Käufer oder
ohne Abnahme nach Ablauf von 8 Tagen nach Versand ausgeschlossen. Unterläßt
der Käufer eine Mängelanzeige oder gibt er uns nicht unverzüglich
Gelegenheit, uns von dem beahupteten Mangel zu überzeugen, entfallen
alle Gewährleistungsanprüche; gleiches gilt auch für den
Fall, daß uns der Käufer nicht auf Verlangen die beanstandete
Ware oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung stellt. |
| 9.2 |
Im Falle rechtzeitiger Mängelrüge
bessern wir als berechtigt mangehlhaft anerkannte Ware innherhalb angemessener
Frist entweder nach oder nehmen sie zurück und liefern neu, oder wir
schreiben den Materialwert gut. Eine Verpflichtung zur Ersatzlieferung
besteht grundsätzlich nicht. Unter angemessener Wahrung der Interessen
des Käufers sind wir jedoch auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen
oder nachzubessern. Im übrigen ist der Käufer bei Fehlschlagen
der Nachbesserung oder Ersatzulieferung - insbesondere nach fruchtlosem
Ablauf einer vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist - berechtigt,
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Herabsetzung des
Preises zu verlangen. Zum Rücktritt vom Vertrag insgesamt ist der
Käufer jedoch nur dann berechtigt, wenn für ihn die Teilerfüllung
ohne wirtschaftliches Interesse ist. Das fehlende wirtschaftliche Interesse
hat der Käufer nachzuweisen. Beanstandungen berechtigen grundsätzlich
nicht zum ganzen oder teilweisen Zahlungseinbehalt. |
| 9.3 |
Gewährleistungsansprüche
bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind (II.a),
stehen dem Käufer bzgl. der angegebenen Fehler oder solcher, mit denen
er üblicherweise zu rechnen hat, nicht zu. |
| 9.4 |
Gewährleistungsansprüche
nicht offensichtlicher Mängel verjähren 6 Monate nach Absendung
bzw. Bekanntgabe der Versandbereitschaft. Die Gewährleistung für
Nachbesserung oder Ersatzlieferung verjährt 6 Monate nach Abschluß
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. |
| 9.5 |
Weitergehende Gewährleistungs-,
Bearbeitungs- oder sonstige Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängel
sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für Ansprüche
auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind
(Mangelfolgeschäden). Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend,
wenn anstatt der vertraglich vereinbarten eine andere Ware geliefert wird. |
| 10 |
Haftungsausschluß,
Verjährung |
|
Wir haften ausschließlich
nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle
dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte sind ausgeschlossen.
Dies gilt auch für Ansprüche z.B. auf Rücktritt, Kündigung,
Wandelung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art -
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Umöglichkeit,
unerlaubter Handlung, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß
etc., nicht jedoch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen
Vertretern oder leitenden Angestellten und nicht für Ansprüche
nach dem Produkthaftungsgesetz. Ansprüche jeder Art, gleich aus welchem
Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr, bei Arbeiten an Bauwerken
zwei Jahre, nach Gefahrübergang auf den Käufer, wenn
nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. |
| 11. |
Unzulässige
Weiterlieferung |
| 11.1 |
Der Käufer sowie seine
nachgeordneten Abnehmener dürfen Erzeugnisse, die mit dem EGKS-Vertrag
unterliegen, und
a) die nicht ausdrücklich
zum Export in Drittländer verkauft sind, nicht in unverarbeitetem
Zustand
außerhalb
der EG verbringen.
b) die für den Export
in Drittländer verkauft sind, nicht in unverarbeitetem Zustand im
Gebiet der EG
belassen,
dorthin zurückliefern oder zurückverbringen und auch nicht in
ein anderes als das in der
Bestellung
genannte Bestimmungsland liefern oder verbringen. Diese Ware darf auch
nicht im
Gebiet
der EG verarbeitet werden.
Der EG gleichgestellt sind
die Hoheitsgebiete von Finnland, Norwegen, Österreich und Schweden. |
| 11.2 |
Der Käufer hat auf
unser Verlangen den Nachweis über den Verbleib des Materials zu führen. |
| 11.3 |
Der Käufer hat die
vorstehenden Verpflichtungen seinen Abnehmern aufzuerlegen mit der Verpflichtung
zur entsprechenden Weitergabe. Insbesondere hat er die daraus entstehende
Ansprüche geltend zu machen und uns auf Verlagen diese Ansprüche
auf Nachweisung, Schadenersatz und Vertragsstrafen abzutreten. Desweiteren
ist der Käufer verpflichtet, uns Verstöße seiner Abnehmer
gegen die ihnen auferlegten Verpflichtungen unverzüglich zu melden.
ansprüche des Käufers gegen seine Abnehmer aus der Mißachtung
ihnen hiermit auferlegter Verpflichtungen hat er auf Verlangen geltend
zu machen oder diese auf Wunsch an uns abzutreten. |
| 11.4 |
Der Käufer hat uns
den entgangenen Gewinn zu ersetzen und eine Vertragsstrafe von 30 v.H.
des vereinbarten Kaufpreises zu zahlen, wenn er oder einer seiner nachgeordneten
Arbeitnehmer gegen o.g. Verpflichtungen verstößt. Führt
das Verhalten des Käufers zu Ansprüchen wegen entgangenen Gewinns
uns gegenüber, so hat der Käufer uns auf Nachweis auch den unseren
Lieferanten entgangenen Gewinn zu ersetzen. |
| 11.5 |
Für den Fall, daß
die Ware an einen anderen Ort und/oder eine andere Adresse als in der Rechnung
zugrunde gelegt verbracht worden ist, hat der Käufer, auch ohne das
ihm ein eigenes Verschulden nachgewiesen werden muß, alle Vergünstigungen,
die im Hinblick auf den angegebenen Empfänger gewährt wurden,
zzgl. mindestens DM 100,-- je Tonne fehlgeleiteter Ware, mindestens aber
den doppelten Wert der Vergünstigungen zu erstatten. |